Die Produktpalette dieser Erzeugnisse ist sehr vielfältig. Dazu zählen die nicht aromatisierten weinhaltigen Getränke, die unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellt werden, bei deren Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat und bei denen der Anteil des Weinbauerzeugnisses mehr als 50 % beträgt.

Den größeren Marktanteil nehmen jedoch die aromatisierten weinhaltigen Getränke ein. Diese Erzeugnisse können legal mit Wasser versetzt sein, sowie geschmacksgebende Lebensmittel und/oder Aromastoffe sowie Zucker enthalten.

Zu den Erzeugnissen aus Wein gehören

  • Likörwein
  • weinhaltige Getränke, nicht aromatisiert (z.B. Weinschorle)
  • aromatisierte Weine (z.B. Wermut/Wermutwein, Cremovo, Wein-Aperitif)
  • aromatisierte weinhaltige Getränke (z.B. Sangria, Glühwein, Maiwein, Kalte Ente)
  • aromatisierte weinhaltige Cocktails 

Sonderfall alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein

Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein sowie schäumende Getränke auf Basis von alkoholfreiem/alkoholreduziertem Wein sind keine Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes. Sie werden thematisch der Gruppe der Erzeugnisse aus Wein zugeordnet. Die exakte Definition findet sich in § 47 der Weinverordnung.

Nach dieser Definition bedeutet

„alkoholfrei“: der Alkoholgehalt ist kleiner als 0,5 % vol.

„alkoholreduziert“: der Alkoholgehalt ist größer/gleich 0,5 % vol., aber kleiner als 4 % vol.

Was wird untersucht?

Überprüft werden bei dieser Erzeugnisgruppe die gesetzeskonforme Kennzeichnung, die sensorische Beschaffenheit sowie eine Vielzahl analytischer Parameter  im Hinblick auf die Inhalts-, Zusatz- und Aromastoffe.

Im Rahmen der Untersuchungen von Produkten dieser Erzeugnisgruppe nimmt insbesondere die Überprüfung von lose angebotenem Glühwein oder Punsch auf Weinbasis zur Weihnachtszeit eine bedeutende Stellung ein.