Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen
Der weltweite Anbau und die Vermarktung gentechnisch veränderter Pflanzen und daraus gewonnener Erzeugnisse haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Hinsichtlich der Anbauflächen sind dabei vor allem gentechnisch verändertes Soja und gentechnisch veränderter Mais relevant. Rohstoffe aus Soja und Mais stellen die Basis für viele Lebensmittel dar.
Gentechnisch veränderte Lebensmittel unterliegen in der Europäischen Union einem strengen Zulassungsverfahren. Für zahlreiche gentechnisch veränderte Mais- und Sojalinien gibt es Importzulassungen. Andere gentechnisch veränderte Lebensmittel wie z. B. Papaya und Reis sind dagegen in Europa nicht zugelassen.
Die Verwendung gentechnisch veränderter Zutaten in Lebensmitteln muss gekennzeichnet werden. Für den Kennzeichnungstext sind Formulierungen wie „enthält genetisch veränderten…“ oder „genetisch verändert“ möglich. Zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von gentechnisch veränderten Bestandteilen sind von der Kennzeichnungspflicht befreit, wenn ihr Anteil weniger als 0,9 % beträgt. Lebensmittel, die als "genetisch verändert" zu kennzeichnen sind, sind in Deutschland äußerst selten.
Um die Einhaltung der Zulassungsbeschränkungen sowie der Kennzeichnungspflicht zu überprüfen, werden im CVUA-MEL Lebensmittel auf das Vorhandensein gentechnischer Veränderungen überprüft. Der Nachweis erfolgt mit Hilfe der Real-time PCR (Polymerase-Kettenreaktion). Mit diesem Verfahren ist es möglich, DNA-Abschnitte gezielt zu vervielfältigen und auch die in einem Produkt vorhandenen Mengen zu bestimmen. Das Nachweisverfahren setzt direkt dort an, wo die gentechnische Veränderung durchgeführt wurde, nämlich an der in das Erbmaterial neu eingebauten DNA.
Die Kontrollen zeigen, dass die Vorschriften zur Gentechnik-Kennzeichnung weitgehend eingehalten werden. Viele Lebensmittel enthalten aber Spuren von gentechnisch veränderten Sojabohnen. Gelegentlich werden im Handel auch nicht zugelassene gentechnisch veränderte Lebensmittel gefunden (z. B. Papaya oder Reis aus Asien), die dann aus dem Handel genommen werden müssen.
Einige Produkte, insbesondere Lebensmittel tierischer Herkunft wie Eier und Milch, werden mit dem Hinweis „ohne Gentechnik“ beworben. Anders als bei konventionellen Produkten dürfen hier keine gentechnisch veränderten Futtermittel verwendet werden. Dieses ist durch Analysen im Lebensmittel selbst allerdings nicht überprüfbar, sondern kann nur beim Lebensmittelunternehmer durch Einsicht in die Dokumentationen oder durch Untersuchung der verwendeten Futtermittel kontrolliert werden,
Nähere Informationen zu gentechnisch veränderten Pflanzen, Lebensmitteln und Futtermitteln finden sich bei: Bundesinstitut für Risikobewertung, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und TransGen
Tierartendifferenzierung Fleisch- und Wurstwaren sowie Käseerzeugnissen
Obwohl die Identifizierung von Tierarten in der Regel keine Frage der Lebensmittelsicherheit darstellt, spielt sie doch eine wichtige Rolle für die Lebensmittelqualität und den Verbraucherschutz. Auch hat in den letzten Jahren die Vielfalt und Verfügbarkeit exotischer Tierarten stark zugenommen.
Es ist nicht erlaubt, verfälschte oder wertgeminderte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Bei Fleisch- und Wurstwaren sowie Käseerzeugnissen ist es für den Verbraucher jedoch meist nicht möglich, die Richtigkeit der Kennzeichnung bezüglich der verarbeiteten Tierarten zu prüfen.
Im CVUA-MEL werden seit Jahren routinemäßig Untersuchungen von Fleischerzeugnissen und Fertiggerichten auf nicht deklarierte tierische Bestandteile durchgeführt. Es werden dazu eine Vielzahl von DNA-analytischen Verfahren (PCR, Real-time PCR, Sequenzierung), aber auch immunologische Verfahren (ELISA) eingesetzt.
Untersuchung von Lebensmitteln auf allergene Bestandteile
Seit Dezember 2014 ist eine Kennzeichnung von Allergien- oder Unverträglichkeiten auslösenden Zutaten in der Lebensmittelinformations-Verordnung nicht nur für vorverpackte Lebensmittel, sondern auch für „lose“ abgegebene Lebensmittel verpflichtend.
Im Anhang II dieser Verordnung sind 14 Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, genannt:
- glutenhaltige Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Makadamia-oder Queenslannüsse)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
- Lupinen
- Weichtiere
Im CVUA-MEL werden sowohl Real-time PCR Verfahren, als auch immunologische (ELISA) Verfahren zur Untersuchung von Lebensmittel zum Schutz des allergischen Verbrauchers eingesetzt.